LG Koblenz, Az.: 5 U 135/17, Beschluss vom 01.03.2017
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Januar 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagte kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 27. März 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt Rückgewähransprüche aus einem Kfz-Kaufvertrag.
Mit schriftlichen Kaufvertrag vom 8. Juli 2014 (Bl. 15 GA) erwarb der Kläger einen Audi A4 2.0 TDI Allroad als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.500 € vom Beklagten. Für den Beklagten trat dabei das Autohaus …[A] auf. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss wurde ein „Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht“ erstellt (Bl. 16 GA). In dem Übernahmeprotokoll wurde unter „Bemerkungen“ festgehalten:
„Lackschäden insbesondere an nicht fachmännisch reparierten Stellen vorhanden. Schäden hinten rechts + vorne links + hinten links unten vorhanden. Diverse Kratzer vorhanden.“
Nach Erwerb des Fahrzeugs leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren (LG Bad Kreuznach – 2 OH 18/14) ein. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) …[B] kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe, wobei es sich um massive Schäden im Sinne eines kapitalen Unfallschadens handele. Bei dem Unfall sei das Dach verformt worden und das Fahrzeug habe einen „Rahmenschaden“ erlitten. Den Reparaturaufwand bezifferte der Sachverständige auf 21.414,31 € brutto.
Mit Schreiben vom 4. August 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag (Bl. 19 ff. GA).
Symbolfoto: FreedomTumZ/BigstockDer Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der durch die Nutzung erlangten Vorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Erstattung der außergerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichteten Begehrens vorgetragen, der Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, da keine Aufklärung über den erheblichen Unfallschaden erfolgt sei[…]