Fristlose Kündigung wegen angeblicher Bedrohung von Mitarbeiterinnen
In dem vorliegenden Fall geht es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, die die beklagte Rundfunkanstalt gegenüber dem bei ihr langjährig beschäftigten Kläger ausgesprochen hatte. Hintergrund waren mehrere Äußerungen des Klägers gegenüber Mitarbeiterinnen, die von der Beklagten als Bedrohung gewertet wurden. Strittig war daher, ob ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorlag und die Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfiel. Während das Arbeitsgericht die Kündigung mangels Wahrung der zweiwöchigen Erklärungsfrist als unwirksam ansah, beurteilte das Landesarbeitsgericht die Äußerungen selbst als nicht geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr sei der Beklagten eine Weiterbeschäftigung zumutbar gewesen. Damit war die Kündigungsschutzklage des Klägers erfolgreich.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger war seit 2003 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Referent in der Medienforschungsabteilung beschäftigt. Aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit war er nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündbar.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Januar 2022 außerordentlich fristlos, nachdem der Kläger in den Monaten zuvor angeblich Mitarbeiterinnen mit Äußerungen wie „Sie stehen auch auf meiner Liste“ bedroht haben soll.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Zwar könnten die Äußerungen des Klägers eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Jedoch sei die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB von der Beklagten nicht eingehalten worden.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung. Es sei zudem fraglich, ob die Äußerungen überhaupt eine Pflichtverletzung darstellten. Die Interessenabwägung ergebe zudem, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung zumutbar gewesen wäre.
Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Seine Kündigungsschutzklage war damit erfolgreich.
Arbeitsverhältnis des Klägers bei der beklagten Rundfunkanstalt