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Werkvertrag – Aufwendungsersatz für vom Bestellers beseitigten Mangel

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LG Itzehoe, Az.: 7 O 159/14, Urteil vom 21.07.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat von der Freien und Hansestadt H. am 15.10.2013 die Baugenehmigung erhalten, auf dem Grundstück in der H. in der Gemarkung W. (H. Stadtpark), ein Gebäude zur gastronomischen Nutzung mit öffentlicher Toilettenanlage zu errichten.

Die Baugenehmigung basiert auf einem Bauantrag der Planungsgruppe ländlicher Raum.

Ende November oder Anfang Dezember 2013 wurde der Beklagte aufgrund seines Angebots vom 21.11.2013 mit den Tiefbauarbeiten für die Errichtung des Rohbaukellers beauftragt. Welche Vorgaben der Beklagten gemacht wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Vor Aushub der Baugrube stellte der Beklagte am 12.11.2013 eine Abschlagsrechnung in Höhe von 23.228,80 €, die die Klägerin bezahlte.

Die Aushubarbeiten wurden durch den Beklagten vom 29.11. bis 04.12.2013 ausgeführt. Am 04.12.2013 stellte der Beklagte eine weitere Rechnung in Höhe von 9.037,34 €.

Am 04.12.2013 wurde durch ein Ingenieur- und Vermessungsbüro eine Feinvermessung durchgeführt und eine Gebäudefeinabsteckung mit entsprechenden Achsen vorgenommen. Am 05.12.2013 wurde zusätzlich ein Höhenfestpunkt errichtet.

Die Fertigstellung seiner Arbeiten meldete der Zeuge B. dem Nachunternehmer, der Firma J. S. GmbH, damit diese mit der Errichtung des Kellers anfangen könne.

Nach Einbau des Thermokellers durch die Firma J. musste die Klägerin feststellen, dass das Kellergeschoss ca. 80 cm über dem Erdniveau abschloss und nicht ebenerdig. Die Stadt H. erklärte, dass eine Genehmigung des herausragenden Kellers nicht zu erwarten sei.

Mit Schreiben vom 29.04.2014 forderte die Stadt H. die Klägerin auf, bis zum 30.06.2014 die abgestimmte Planung umzusetzen und kündigte ansonsten eine fristlose Kündigung des Vertrages an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2014 wurde der Beklagte aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit einer einvernehmlichen Vertiefung der Kellergrube gegen Übernahme der Kosten auf seine Rechnung bei gleichzeitiger Vertiefung interessiert sei. Mit Schreiben vom 20.05.2014 ließ der Beklagte mitteilen, dass die Forderung abgelehnt werde.

Die Klägerin trägt vor: Sämtliche Unterlagen inkl. diverser Zeichnungen und Bauanträge seien dem Inhaber der Beklagten vor Errichtung des Kellers und vor Aushub der Baugrube durch[…]


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