LG Münster – Az.: 2 O 114/16 – Urteil vom 12.12.2016
Der Beklagte wird verurteilt, den Wohnplatz in dem Zimmer … im Wohnbereich des Altenwohnheims Q Stift, D Straße, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 43.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe eines Heimzimmers von dem Beklagten (Bl. 2). Die Klägerin betrieb das Altenwohnheim Q Stift. Der Beklagte war dort Bewohner. Nach einem Hirninfarkt konnte der Beklagte sich nicht mehr allein zu Hause versorgen. Seine rechte Körperseite war gelähmt. Er benötigte eine vollstationäre Versorgung. Für den Beklagten war eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen (Bl. 39).
Die Parteien schlossen am 23.11.2009 einen vollstationären Heimvertrag. In diesem verpflichtete sich die Klägerin unter anderem dazu, dem Beklagten das Zimmer Nr. … im klägerischen Altenwohnheim zu überlassen. Der Beklagte war starker Raucher (Bl. 3). Der Beklagte verursachte am 11.08.2014 einen Schwelbrand in seinem Zimmer, indem er einen Zigarettenstummel in den Papierkorb warf. Daraufhin stellte die Klägerin dem Beklagten täglich ein mit Wasser befülltes Glas zum Entsorgen seiner Zigarettenstummel zur Verfügung (Bl. 3). Der Beklagte durfte bis Anfang Dezember 2015 in seinem Zimmer rauchen. Am 04.12.2015 verursachte der Beklagte abermals einen Schwelbrand in seinem Zimmer, weil er einen Zigarettenstummel im Papierkorb entsorgte. Der Schwelbrand löste einen Feueralarm im Zimmer des Beklagten aus. Ein Mitarbeiter der Klägerin löschte den Schwelbrand im Pflegerzimmer, wodurch ein weiterer Feueralarm ausgelöst wurde. Am 10.12.2015 wurde gegen den Beklagten ein Rauchverbot in seinem Zimmer verhängt. Das schriftlich verfasste Rauchverbot übergab der Heimleiter L dem Beklagten und seinem Betreuer persönlich (Bl. 3, Bl. 37, Anl. K2 Bl. 23). Die Klägerin verwies den Beklagten auf die überdachte Rauchmöglichkeit auf der Terrasse im Außenbereich des Heimes, die der Beklagte auch selbständig erreichen konnte. In der Folgezei[…]