AG Hamburg – Az.: 67h IN 29/22 – Beschluss vom 21.02.2022
1. Die Insolvenzanträge der Antragstellerin v. 7.2.2022 und v. 16.2.2022 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach einem Wert i.H.v. EUR 57.721, 34 zu tragen.
Gründe
I.
Mit normaler Briefpost v. 7.2.2022, Eingang: 9.2.2022, stellte die Antragstellerin, ein Finanzamt, beim Insolvenzgericht Hamburg einen Gläubigerinsolvenzantrag gegen die Schuldnerin unter Vortrag, diese schulde „die in der Anlage ersichtlichen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe v. EUR 80.382, 84“; die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen der §§ 251, 254 ff. der AO seien gegeben. Eine fruchtlose Vollstreckung v. 24.3.2017 habe keine Zahlungen realisiert. Eine Kontenpfändung bei der Haspa am 18.9.2019 und „weitere Vollstreckungsmaßnahmen“ hätten lediglich zu Zahlungen i.H.v. EUR 1.000,– geführt. Eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen am 1.10.2019 sei fruchtlos verlaufen („s. beigefügte Ablichtung des Protokolls“). Die Aufnahme eines aktuellen Fruchtlosprotokolles sei „aufgrund der derzeitigen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nicht möglich“.
Dem Schreiben war eine Rückstandsaufstellung beigefügt, die eine Hauptschuld i.H.v. EUR 57.721, 34 durch verschiedene unterschiedliche Steuerforderungen in unterschiedlichen Steuerarten seit Fälligkeit zurück bis 19.11.2018 zeigte, sowie Steuerbescheide gegenüber der Antragsgegnerin für die Jahre 2013 und 2015. Mit weiterer normaler Briefpost v. 8.2.2022 sandte die Antragstellerin mit dem Wortlaut „anbei erhalten Sie die Unterlagen zum Insolvenzantrag v. 27.1.2022 bzw. v. 7.2.2022 zurück“ ein Vor-Ort- Fruchtlosigkeitsprotokoll v. 1.10.2019.
Das Insolvenzgericht hat mit Verfügungshinweis v. 10.2.2022, der Antragstellerin am 15.2.2022 zugestellt, auf die Geltung v. § 130d ZPO i.V.m. § 4 InsO und auf die mangelnde Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin hingewiesen. Mit elektronischer Post, Servereingang am 17.2.2022, 14:30 Uhr, sandte die Antragstellerin kommentarlos den bisher unter dem 7.2.2022 datierten Insolvenzantrag mit gleichem Wortlaut, aber mit Datum v. 16.2.2022, neu ein. Bei den Anlagen fehlte nunmehr die Rückstandsaufstellung, dafür war ein Steuerbescheid über das Jahr 2014 nunmehr angefügt, ansonsten waren die Anlagen die gleichen, wie die bisher eingesandten, allerdings wurde nun noch […]