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Hausrat- und Wohngebäudeversicherung –  Leitungswasserschaden – „Rückstau von Niederschlagswasser“

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KG Berlin, Az.: 6 U 151/14, Beschluss vom 31.07.2015

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen; der Kläger hat auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte bzw. deren Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von michelmond /Shutterstock.com

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Grund einer bei dieser auf der Grundlage der Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) bestehenden Hausratversicherung sowie einer Wohngebäudeversicherung wegen am 1. und 7. Juli 2012 erfolgter Leitungswasserschäden auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 48.000,- EUR in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 8. Oktober 2014 (Bl. 84-89 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der Einzelheiten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner hiermit in Bezug genommenen Berufung, mit der er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der weiterverfolgten Entschädigungsleistung begehrt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 48.000,- EUR zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und treten dem Vorbringen des Klägers weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig der Überzeugung ist, dass die Berufung offensichtlich […]


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