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Formwirksames privatschriftliches Testament – Unterschriftsplatzierung

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 2 Wx 55/20 – Beschluss vom 30.07.2021

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Merseburg vom 10. September 2020 aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) auf deren Antrag vom 26. Mai 2020 einen Erbschein zu erteilen, der ausweist, dass die im Beschlusseingang genannte Erblasserin von der Beteiligten zu 1) allein beerbt worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet mit dem vorverstorbenen W. G. Die Beteiligte zu 1) ist ihre Tochter aus ihrer ersten Ehe mit H. N.

Die Erblasserin hatte ein notariell beurkundetes Testament zu UR Nr. 1394/2019 der Notarin R. W. in H. vom 13.02.2019 errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben (Az.: 04 IV 69/19 (G) AG Merseburg). Dieses Testament wurde am 08.10.2019 auf deren Antrag an die Erblasserin herausgegeben. Die Erblasserin wurde darauf hingewiesen, dass das Testament durch die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen gilt.

Die Erblasserin verfasste unter dem 08.10.2019 handschriftlich ein Schriftstück mit folgendem Inhalt:
 „Testament

Hiermit hebe ich alle Verfügungen von Todes wegen auf und

und testatiere wie folgt neu:

Ich setze als meine Erben die deutsche Krebshilfe für für Kinder ein.

In jeden Fall enterbe ich meine Tochter und meinen Enkel S. V. .

D. den 8.10.2019“
Das Schriftstück ist nicht unterzeichnet.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Merseburg hat nach der Anzeige des Todesfalls durch die Beteiligte zu 1) am 21.02.2020 das vorgenannte Schriftstück als Testament eröffnet und im Protokoll darauf hingewiesen, dass mit der Eröffnung keine Klärung der Wirksamkeit des Testaments erfolgt (Az.: 04 IV 18/20 (G)).

Am 26.05.2020 hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, welcher sie als Alleinerbin ausweist und sich auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge berufen.

(Symbolfoto: Ambient Ideas/Shutterstock.com)

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten und hat […]


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