OLG Frankfurt am Main
Az.: 1 U 207/98
Verkündet am 20.01.2000
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/2 0 102/97
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1999 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
1. Der Beklagte wird zusätzlich verurteilt, bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 500.000,– DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, in Bezug auf Ausbildungsverträge in Selbstverteidigungs- und Wettkampfsportarten folgende und diesen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:
„Der Sportschule bleibt es vorbehalten, im Bedarfsfall den Unterricht in anderen Räumen im Stadtgebiet abzuhalten. In diesen Fällen ist eine Kündigung ausgeschlossen.“
2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten haben der Kläger 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte sind mit jeweils 4.000,– DM beschwert.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit sie sich gegen. die Abweisung der Klage zu Klausel Nr. 10 der AGB der Beklagten richtet. Der Kläger kann nach § 13 AGBG von der Beklagten die Unterlassung verlangen, diese Klausel zu verwenden, weil sie in dem angegriffenen Umfang der Inhaltskontrolle nicht Stand hält.
Nach N[…]