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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unbrauchbare Implantatbehandlung und Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten

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OLG Oldenburg, Az.: 5 U 27/15, Urteil vom 12.08.2015

Auf die Berufung des Beklagten zu 1.) wird das am 08. Januar 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.653,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. August 2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 11.616,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. August 2012 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 489,45 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. … freizustellen.

4. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die Klägerin von weiteren außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 471,83 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. … freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 9 %, der Beklagte zu 2.) weitere 31 % und die Klägerin 60 %. Von den in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) tragen die Klägerin 82 % und der Beklagte zu 1.) 18 %. Von den in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) tragen die Klägerin 62 % und der Beklagte zu 2.) 38 %.

Die Kosten der Berufung – mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe – tragen die Klägerin zu 71 % und der Beklagte zu 1.) zu 29 %. Die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 71 % und der Beklagte zu 2.) zu 29 %.

7. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Maxx-Studio /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer zahnärztlichen Behandlung.

Die Klägerin stellte sich am 16. Oktober 2001 in der zahnmedizinischen Klinik der Beklagten vor. Dort wurde ihr nach Erhebung des Erst[…]


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