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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung  Tiefbauunternehmer für Beschädigung Telekommunikationskabel

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LG Frankfurt (Oder) – Az.: 31 O 15/16 – Urteil vom 15.09.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.841,21 € nebst Zinsen aus 8.801,21 € in Höhe von 4 % für die Zeit vom 07.10.2014 bis zum 20.11.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.11.2014 bis zum 14.04.2016 sowie aus 8.841,21 € fortan zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 8.841,21 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Gebiet XXX Netzbetreiberin für u.a. für Strom und Telekommunikation. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch wegen der Beschädigung einer Telekommunikationsleitung.

Die Beklagte erbrachte im Zeitraum Oktober 2014 Arbeiten zur Verlegung eines Regenwasserkanals im Bereich XXX/XXX und XXX in XXX. In Vorbereitung der Arbeiten holte die Beklagte bei der Klägerin am 29.07.2014 einen Schachtschein ein. Wegen des von der Klägerin ausgereichten Plans, der eine Lage eines Kabels 3,58 m unterhalb der Straße ausweist, wird auf Anlage K 1 (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen, ebenso auf das zugehörige Planübergabeprotokoll (Anlage K 5, Bl. 20 d.A.). Das im Plan eingezeichnete Kabel war im Jahr 2004 verlegt worden.

(Symbolfoto: Another77/Shutterstock.com)

Am 07.10.2014 beschädigten die Mitarbeiter der Beklagten bei ihren Arbeiten an der fraglichen Stelle die dort befindliche Telekommunikationsleitung. Beim Aushub eines Grabens mittels Baggereinsatzes geriet die Baggerschaufel an das Mantelrohr und die Lichtwellenkabel der Telekommunikationslinie.

Zur Schadensermittlung entsandte die Klägerin am Schadenstag einen Monteur zur Schadensstelle, hierfür begehrt sie Ersatz von Kosten für eine Monteurstunde nebst Fahrzeugeinsatz von insgesamt 77,59 €. Auf den Arbeitszeitnachweis des Monteurs Anlage K 7 (Bl. 25 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin beauftragte ein Fremdunternehmen, und zwar die XXX GmbH, mit Maßnahmen der Schadensbehebung. Die XXX GmbH nahm Schachtarbeiten vor an den nächstgelegenen Muffen des Lichtwell[…]


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