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Notarkostenprüfungsantrag – unrichtige Sachbehandlung  Grundstücksübertragung

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Kritische Analyse des Beschlusses des Landgerichts Kleve: Notarkosten und Betreuungsrecht im Fokus
Der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 05.05.2017 (Az.: 4 OH 20/16) befasst sich mit der komplexen Thematik der Notarkosten im Kontext des Betreuungsrechts. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Notarkostenberechnung, die den formalen Anforderungen des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte, Notare und Gerichtsvollzieher (GNotKG) nicht genügt, im Notarkostenprüfungsverfahren aufgehoben werden muss. Zudem wird diskutiert, ob der Notar eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen hat, indem er nicht prüfte, ob die Willenserklärung des nicht anwesenden Betreuten dem tatsächlichen Willen entspricht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OH 20/16   >>>

Formalien und Ausschlussfristen
Der erste Leitsatz des Beschlusses stellt klar, dass die Ausschlussfrist des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG nicht in Gang gesetzt wird, wenn die Notarkostenberechnung freiwillig ausgeglichen wird. Dies ist insbesondere relevant, da die Antragstellerin den in Rechnung gestellten Betrag vollständig ausgeglichen hatte, ohne dass eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung erteilt wurde.
Formale Anforderungen an die Notarkostenberechnung
Der zweite Leitsatz befasst sich mit den formalen Anforderungen an die Notarkostenberechnung gemäß § 19 Abs. 3 GNotKG. In diesem Fall wurde die Kostenberechnung aufgehoben, da sie die Wertvorschrift des § 46 GNotKG nicht zitierte. Dies stellt einen Verstoß gegen § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG dar und führt zur Aufhebung der Kostenberechnung im Notarkostenprüfungsverfahren.
Rolle des Notars im Kontext des Betreuungsrechts
Der dritte Leitsatz beschäftigt sich mit der Rolle des Notars im Kontext des Betreuungsrechts. Es wird festgestellt, dass der Notar die Sache nicht unrichtig im Sinne von § 21 GNotKG behandelt, wenn er nicht prüft, ob die vom Betreuer abgegebene Willenserklärung dem Willen des nicht anwesenden Betreuten entspricht. Dies ist insbesondere relevant, da die Antragstellerin der Auffassung war, dass die Notarkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung herabgesetzt werden sollten.
Endgültige Entscheidung und Kosten
Abschließend wird die Kostenberechnung der Antragsgegnerin aufgehoben, während der weitergehende Antrag zurückgewiesen wird. Kosten werden nicht erstattet. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin in Teilen erfolgreich war, jedoch ni[…]


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