Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 1 U 157/14, Urteil vom 19.02.2016
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.07.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Minderungsanspruch geltend.
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in P. Am 28.09.2007 erteilte er dem Beklagten den Auftrag, ein Wärmedämmverbundsystem anzubringen (Anlage K 1, AB).
Symbolfoto: Von kemot7 /Shutterstock.comIn einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel (11 O 255/09) machte der Beklagte einen restlichen Werklohnanspruch geltend. Der Kläger verteidigte sich unter anderem mit Mängeln und erklärte die Minderung. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 23.08.2010 (Anlage K 5, AB) zu dem Ergebnis, dass die Putzstärke von dem Beklagten mangelhaft ausgeführt sei und die Mangelbeseitigungskosten ohne Gerüstbau 6.808,80 € brutto betrügen. In dem klagabweisenden Urteil vom 28.04.2011 (Anlage K 4, AB) führte das Landgericht aus, dass dem hier Beklagten eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 3.547,56 € brutto zustehe, diese jedoch durch die Minderung erloschen sei.
In einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Kiel (9 OH 39/11) machte der Kläger weitere Mängel geltend. Im Gutachten vom 20.02.2012 (Anlage K 10, AB) stellte der Sachverständige unter anderem fest, dass die Gerüstkosten für die Sanierung des Putzes 4.700,00 € netto betrügen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Mangelbeseitigungskosten bezüglich des Putzes in Höhe von 6.808,80 € abzüglich des restlichen Werklohn[…]