AG Berlin-Mitte, Az.: 5 C 93/16
Urteil vom 29.08.2017
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 5, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15.08.2017 eingereicht werden konnten für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, in der von der Klägerin bewohnten Wohnung in der ……, folgende Mängel zu beseitigen: undichte Stellen sowie Kalkablagerungen und Schimmel im unteren Bereich der Duschabtrennung zur Duschtasse im Bad.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 Euro.
4. Der Streitwert wird auf 593,74 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
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Zwischen der Klägerin als Mieterin und der Beklagten als Vermieterin besteht ein Mietverhältnis, welches durch einen im Jahre 2005 geschlossenen Mietvertrag begründet wurde. Die Beklagte hat die Wohnung ausweislich des als Anlage K 7 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.06.2016 zur Akte gereichten Grundbuchauszuges erworben und wurde am 29.06.2015 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit der Klage verlangt die Klägerin eine Instandsetzung der sich in der Wohnung im Bad befindenden Dusche, mit der undichte Stellen sowie Kaltablagerungen und Schimmel im unteren Bereich der Duschabtrennung zur Duschtasse beseitigt werden. Der Mietvertrag enthält unter Ziffer 4.7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen folgende Klausel:
„Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 76,69 Euro und der vom Mieter dadurch entstehende Aufwand pro Jahr 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Diese Regelung gilt nur für die Beseitigung kleinerer Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kochvorrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden (soweit vorhanden)“.
Im Jahre 2010 kam es zu einer Besichtigung der Dusche durch einen Mitarbeiter der Beklagten bzw. der damals von der Vermieterin beauftragten Hausverwaltung, dem der Zustand der Dusche, unter anderem die undichte Silikonverfugung im unte[…]