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Autogasanlage – Zusicherung der Mindestreichweite

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 2 U 1487/09
Beschluss vom 28.10.2010

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 28. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 17. November 2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. November 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Im Einzelnen:
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Kaufpreisanspruch geltend.
Die Beklagte ließ von der Klägerin zwei Autogasanlagen in zwei Fahrzeuge der Marke Citroen, Modell Berlingo einbauen. Die Parteien streiten darüber, ob bei Vertragsschluss eine bestimmte Mindestreichweite von 600 km bzw. 550 km bei vollem Tank vereinbart worden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit den umgerüsteten Fahrzeugen Reichweiten von bis zu 565 Kilometer zu erzielen seien, die Beklagte behauptet lediglich eine Reichweite von nur 350 km bis 420 km.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 5.744,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.05.2009 zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.744,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.05.2009 zu zahlen. Der Kläge[…]


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