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Schwarzarbeit: Handwerksausübung ohne Eintragung in Handwerksrolle

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Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az: 3 ObOWi 50/03
Beschluss vom 13.06.2003

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 13. Juni 2003 in dem Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts C vom 24. März 2003 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht C zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Dem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid des Landratsamts C vom 21.1.2003 zur Last gelegt, vorsätzlich im stehenden Gewerbe in erheblichem Umfang das Maurerhandwerk selbständig ausgeübt zu haben, ohne mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (Schwarzarbeit). Die Verwaltungsbehörde ging davon aus, dass der Betroffene im Juli und August 2001 für eine Drittfirma bei zwei Wohnhäusern in Wald mindestens die Rohbauarbeiten ab Kellerdecke durchgeführt und dabei mindestens sechs Arbeitnehmer beschäftigt hat.

Der Betroffene beschränkte seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch (5.000 Euro).

Das Amtsgericht C erachtete die Beschränkung als wirksam und verurteilte den Betroffenen am 24.3.2003 zu einer Geldbuße von 4.000 Euro.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Das zulässige Rechtsmittel (§§ 344, 345 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) hat in der Sache Erfolg.

1. Zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Eine derartige Beschränkung ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich statthaft (vgl. BayObLGSt 1998, 161). Sie kann allerdings im Einzelfall unwirksam sein, wenn die tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch so knapp sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 410 Rn. 5 zur vergleichbaren Rechtslage im Strafbefehlsverfahren), insbesondere den Schuldumfang nicht erkennen lassen (vgl. BayObLGSt 1999, 99/ 100). Dies ist hier nicht der Fall. Die Darlegungen des Bußgeldbescheids lassen den Umfang der durchgeführten Arbeiten, soweit er für den allgemeinen Schuldgehalt der Tat von B[…]


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