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Verkehrsunfall: Erstattung der Zusatzkosten für Vollkasko bei Mietwagenanmietung

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AG Bremen, Az.: 9 C 102/13,Urteil vom 27.06.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a I 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 79,97 € aus abgetretenem Recht nicht zu (§§ 7, 18 StVG, 823 I, 249 I BGB, 115 I Nr. 1 VVG, 398 BGB). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs in Höhe von ursprünglich 331,85 Euro ist durch vorgerichtliche Leistung in Höhe von 366,00 Euro erloschen. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 5.11.2012 Gläubigerin der Forderung der Zedentin gegenüber dem Versicherungsnehmer der Beklagten auf Ersatz der Mietkosten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 5.11.2012, Graubündener Straße in Bremen, geworden. Die Abtretung ist nicht unwirksam. Denn die Forderung war im Zeitpunkt der Abtretung zumindest bestimmbar (BGH, VersR 2011, 1008). Das Unfallereignis und die Beteiligten werden in der Abtretungsvereinbarung hinreichend konkret bezeichnet. Die Abtretung wird auf den Schadensersatzanspruch hinsichtlich der unfallbedingten „Mietwagenkosten“ beschränkt. Die Abtretung verstößt auch nicht gegen §§ 3 RDG, 134 BGB. Der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen ist nach herrschender Meinung als Nebenleistung im Sinne des § 5 I RDG erlaubt (BGH, VersR 2012, 458, BGH, Urteil vom 11. September 2012 – VI ZR 296/11). Streitig ist vorliegend die Höhe der zu ersetzenden Kosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist der Mittelwert der einschlägigen Werte nach der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels heranzuziehen(LG Freiburg, BB 2012, 2766; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 2012, 19; OLG Saarbrücken v. 22.12.2009 – 4 U 294/09, NJW-RR 2010, 541; LG Köln, VRR 2010, 425; LG Bremen, MDR 2012, 710). Durch diese Berechnungsmethode sind die Nachteile beider Listen bestmöglich ausgeglichen (Woitkewitsch, MDR 2013, 437 m.w.N.). Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können. Sowohl die sog. Fraunhofer-Liste als auch der sog. Schwacke-Mietpreisspiegel können als Grundlage für die Schätzung dienen. Allein der Umstand, dass die vorhandenen Erhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder der anderen Liste zu begründen. Auch die von der Beklagten aufgeführten Kosten für eine vergleichbare Miete bei anderen Vermietern, die der Beklagtenvertreter ermittelt haben will, unterscheiden sich deutlich voneinander. Die unterschiedlichen Ergebnisse zeigen, dass eine verlässliche Antwort auf die Frage nach der zu erstattenden Kostenhöhe nur schwer zu geben ist, wobei Internetangebote regelmäßig auch keine vergleichbaren Konditionen beinhalten (vgl. LG Freiburg, BB 2012, 2766). Erstattungsfähig sind diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2012, 2026)….


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