OVG NRW, Az.: 1 B 1752/18, Beschluss vom 12.09.2019
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Mit den fristgerecht vorgelegten Beschwerdegründen und den dort enthaltenen, (noch) ausreichenden Darlegungen im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO stellt der Antragsgegner im Umfang seines Unterliegens die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (im Kern) durchgreifend in Frage, mit der das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt hat,
dass die Antragstellerin vom gegenwärtigen Zeitpunkt an bis einschließlich 24. Februar 2019 dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Besoldung hat und im Zeitraum vom 25. Februar 2019 bis einschließlich 27. April 2019 entweder weiterhin dem Grunde nach den vorgenannten Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hat oder beihilfeberechtigt ist.
Für den geltend gemachten vorläufigen Rechtschutz nach § 123 VwGO fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.
Zweifelhaft ist schon, kann aber letztlich offen bleiben, ob die Antragstellerin den mit der Beschwerde ebenfalls angegriffenen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen – unter Anlegung der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache geltenden Maßstäbe – bejaht, weil der Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nämlich nicht zu beseitigende Nachteile drohen würden. Dies hat das Gericht zum einen auf die rechtliche Unsicherheit, welche Beihilfestelle bzw. welcher Beihilfeträger hier in Anspruch zu nehmen sei und ggf. in Vorleistung treten müsste, zum anderen auf eine schwierige finanzielle Situation[…]