OLG Brandenburg
Az: 11 U 25/10
Urteil vom 22.03.2011
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 5. Februar 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 404/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Empfang des Fahrzeugs mit der Ident-Nr.: W…, BMW 525d Touring, 19.910,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2. wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 1.023,16 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2. mit der Annahme des zuvor bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger 53 % und der Beklagte
zu 2. 47 %
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. zu 47 %, im Übrigen trägt sie der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden dem Kläger 7 % auferlegt, im Übrigen hat der Beklagte zu 2. diese Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 2. und dem Kläger bleibt nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.