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Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen

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Mängelbesichtigung hemmt Verjährung nicht
OLG Oldenburg – Az.: 12 U 44/18 – Beschluss vom 14.12.2018

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die gegen ihn wegen der Kosten gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 45.000,- Euro.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an der Lackierung diverser Holzeinbauten, welche die Beklagte im Wohnhaus des Klägers eingebaut hatte.

Die Beklage beendete ihre Arbeiten am 27.05.2008. Sie wurden hiernach vom Kläger in Gebrauch genommen. Im Jahre 2010 sprach der Kläger die Beklagte erstmals wegen beginnender Grünverfärbungen der vereinbarungsgemäß im Farbton RAL 1013 cremeweiß lackierten Holzeinbauten an. Es folgten weitere Gespräche im Frühjahr 2012 und anlässlich eines weiteren Termins, in dem der Inhaber der Beklagten auch Fotos von den beanstandeten Arbeiten fertigte. Am 17.02.2014 wurden die Einbauten im Haus des Klägers von dem Inhaber der Beklagten sowie einem Mitarbeiter der Streithelferin, welche den verwendeten Lack hergestellt hatte, begutachtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2014 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.12.2014 vergeblich aufgefordert, einen Termin für durchzuführende Nachbesserungsarbeiten abzustimmen. Hierauf beantragte der Kläger beim Landgericht Osnabrück die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, welches sodann unter dem Aktenzeichen (…) durchgeführt wurde.

Der Kläger hat behauptet, dass der von der Beklagten verwendete Lack nicht hoch lichtbeständig sei. Dies habe über die Zeit aufgrund Licht- und Sonneneinstrahlung zu einer Grünverfärbung der Holzeinbauten geführt. Bereits im Jahre 2010 habe die Beklagte zugesagt, sich um die Grünverfärbungen kümmern zu wollen. Hieran sei die Beklagte mehrfach telefonisch erinnert worden. Auch im Frühjahr 2012 habe der Inhaber der Beklagten erneut zugesagt, sich um die Verfärbungen kümmern zu wollen. Im Zuge mehrfacher telefonischer Erinnerungen h[…]


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