LG Freiburg (Breisgau), Az.: 4 T 116/15, Urteil vom 02.09.2015
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgericht Lörrach vom 08.07.2015, Az. 2 K 51/14, wird verworfen.
2. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens gab das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 24.11.2014 ein Verkehrswertgutachten in Auftrag und bestellte den Gutachter zum Sachverständigen (As 83 f.).
Die vom Sachverständigen bestimmten Termine nahm der Schuldner – trotz gerichtlichen Hinweises – jeweils ohne Angabe von Gründen nicht wahr.
Der Sachverständige erstellte daher sein Gutachten auf Grundlage einer Außenbesichtigung und brachte wegen der fehlenden Innenbesichtigung einen Abschlag in Höhe von 16.611,00 € vom rechnerisch ermittelten Verkehrswerts in Ansatz.
Nachdem der Schuldner binnen der ihm gesetzten Frist keine Einwendungen erhob, setzte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2015 den Verkehrswert auf 99.000,00 € (Wohnung) und 10.000,00 € (Tiefgaragenstellplatz) fest.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.07.2015 teilte der Schuldner mit, dass er über die Veräußerung des Zwangsversteigerungsobjekts einen Vorvertrag geschlossen habe, als Kaufpreis seien 130.000,00 € vereinbart worden. Insofern werde gebeten den festgesetzten Wert zu überdenken. Mit Schreiben vom 04.08.2015 teilte der Schuldner mit, dass dieses Schreiben als sofortige Beschwerde zu verstehen sei.
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist bereits unzulässig.
Nachdem der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Versteigerungsobjekts in rechtlich vorwerfbarer Weise versagt hat, dem Sachverständigen ausschließlich deshalb keine Innenbesichtigung möglich war und im Übrigen weder das Gutachten noch der Wertfestsetzungsbeschluss offensichtlich an einem schwerwiegenden Mangel leiden, fehlt der Verkehrswertbeschwerde bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig […]