Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zwangsversteigerungsverfahren – Zutrittsverweigerung gegenüber Sachverständigen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Freiburg (Breisgau), Az.: 4 T 116/15, Urteil vom 02.09.2015

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgericht Lörrach vom 08.07.2015, Az. 2 K 51/14, wird verworfen.

2. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Billion Photos /Shutterstock.com

Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens gab das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 24.11.2014 ein Verkehrswertgutachten in Auftrag und bestellte den Gutachter zum Sachverständigen (As 83 f.).

Die vom Sachverständigen bestimmten Termine nahm der Schuldner – trotz gerichtlichen Hinweises – jeweils ohne Angabe von Gründen nicht wahr.

Der Sachverständige erstellte daher sein Gutachten auf Grundlage einer Außenbesichtigung und brachte wegen der fehlenden Innenbesichtigung einen Abschlag in Höhe von 16.611,00 € vom rechnerisch ermittelten Verkehrswerts in Ansatz.

Nachdem der Schuldner binnen der ihm gesetzten Frist keine Einwendungen erhob, setzte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2015 den Verkehrswert auf 99.000,00 € (Wohnung) und 10.000,00 € (Tiefgaragenstellplatz) fest.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.07.2015 teilte der Schuldner mit, dass er über die Veräußerung des Zwangsversteigerungsobjekts einen Vorvertrag geschlossen habe, als Kaufpreis seien 130.000,00 € vereinbart worden. Insofern werde gebeten den festgesetzten Wert zu überdenken. Mit Schreiben vom 04.08.2015 teilte der Schuldner mit, dass dieses Schreiben als sofortige Beschwerde zu verstehen sei.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung vor.

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist bereits unzulässig.

Nachdem der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Versteigerungsobjekts in rechtlich vorwerfbarer Weise versagt hat, dem Sachverständigen ausschließlich deshalb keine Innenbesichtigung möglich war und im Übrigen weder das Gutachten noch der Wertfestsetzungsbeschluss offensichtlich an einem schwerwiegenden Mangel leiden, fehlt der Verkehrswertbeschwerde bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv