BAG
Az: 10 AZR 640/02
Urteil vom 24.09.2003
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2003 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. September 2002 – 17 Sa 609/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO an einem Bankkonto der insolventen Arbeitgeberin in Höhe des jeweiligen Wertes der auf einem Arbeitszeitkonto angesparten Arbeitsstunden zusteht.
Die Kläger waren bei der M GmbH Baugesellschaft beschäftigt. Mit Beschluß vom 31. März 2000 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) bestellt.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin fand kraft Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung. Dieser enthält in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung in § 3 folgende Regelungen:
„§ 3
Arbeitszeit
…
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muß sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 50 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in d[…]