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Notarielles Nachlassverzeichnis – Anwesenheitsrecht des Auskunftspflichtigen und Anwesenheitsrecht des Auskunftsberechtigten

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OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 89/15, Beschluss vom 07.09.2015

I. Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsbehelfsführerin hin wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Juli 2015 aufgehoben und der Vollstreckungsantrag des Beschwerdegegners mit Schriftsatz vom 10. April 2015 zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung von Zwangsmitteln zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer Mutter G. P. durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses.

Die Parteien sind Geschwister; ein weiterer Bruder ist im Laufe des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens am 13. Oktober 2014 verstorben und von seiner Ehefrau sowie seinen beiden Kindern beerbt worden; diese haben das Verfahren zunächst fortgeführt. Mit notariellem Testament vom 01. Dezember 1995 setzte die Erblasserin, deren Ehemann vorverstorben war, die Beschwerdeführerin zu ihrer alleinigen Erbin mit der Maßgabe ein, dass ihre beiden Söhne bereits zu Lebzeiten hinreichende Zuwendungen erhalten hätten, die auf deren Pflichtteil anzurechnen seien.

Die am 25. Februar 2013 verstorbene Erblasserin hat Grundbesitz (in W.) und bewegliches Vermögen hinterlassen; Bestand und Wert des Nachlasses sind zwischen den Beteiligten umstritten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2013 forderten der Beschwerdegegner und sein Bruder die Beschwerdeführerin erstmals zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf. Ein solches, durch den Notar U., erstelltes Verzeichnis legte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 vor (UR-Nr. …). Hierzu hatte der Notar – im Beisein der Beschwerdeführerin – lediglich die beweglichen Gegenstände im Hausanwesen in Augenschein genommen; alle weiteren Angaben zum Nachlass hatte er von der Beschwerdeführerin übernommen. Den durch sie geräumten Grundbesitz veräußerte die Beschwerdeführerin am 27. November 2014.

Da der Beschwerdegegner und sein Bruder das vorgelegte Verzeichnis für unzureichend erachteten, erhoben sie mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 Stufenklage gegen die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz). Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 23. Dezember 2014 schlossen die Erben des zuvor verstorbenen Bruders mit der Beschwerdeführerin zur Abgeltung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche einen Vergleich dahingehend, dass die Beschwerdeführ[…]


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