Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 31/19 – Beschluss vom 27.08.2019
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aschersleben – Grundbuchamt – vom 18. Juni 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €.
Gründe
I.
In das Grundbuch von E. Blatt … 0 (zuvor Blatt … 7) ist M. K. als Eigentümerin des Flurstücks 165/49 der Flur 22 der Gemarkung E. eingetragen.
M. K. ist am 20. Dezember 2018 verstorben. Der Beteiligte hat unter Verweis auf ihr vor der Notarin R. in St. am 23. Februar 2007 errichtetes Testament und auf das Nachlassverfahren 5 IV 112/07 vor dem Amtsgericht Aschersleben mit Schreiben vom 20. Mai 2019 die Umschreibung des Eigentums auf ihn beantragt. Das Testament trifft u.a. folgende Festlegungen:
„2.
Im Falle meines Ablebens bestimme ich zu meinem Alleinerben meinen Sohn,
D. K. geboren am 01.02.1961, wohnhaft in E. T. Straße 35.
3.
Die handgearbeitete Standuhr erhält unter Anrechnung auf ihren etwaigen Pflichtteil meine Tochter, R. M.
Weiterhin soll ihr der von mir im Jahre 1999 überlassene Geldbetrag von seinerzeit 40.000,00 DM auf ihren Pflichtteil angerechnet werden.
Meine weitere bewegliche Hinterlassenschaft einschließlich Geld sollen meine drei Kinder zu gleichen Teilen erhalten, nachdem sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind.“
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat mit Schreiben vom 5. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall Unsicherheit betreffend die Erbfolge bestehe, weil im Hinblick auf die angeordneten Vermächtnisse betreffend die bewegliche Hinterlassenschaft nicht festzustellen sei, was den werthaltigeren Nachlass ausmache, und um Vorlage eines Erbscheins gebeten. Dem ist der Beteiligte mit Schreiben vom 12. Juni 2019 entgegengetreten. Er sei eindeutig als Erbe eingesetzt. Die Auslegungsversuche des Grundbuchamtes seien nicht nachzuvollziehen. Ob und wie viele Vermächtnisse angeordnet seien, entziehe sich der Prüfung des Grundbuchamtes. Die Vermögenswerte gingen das Grundbuchamt nichts an.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, nämlich aus den im Schreiben vom 5. Juni 2019 genannten Gründen der fehlende Nachweis der Erbfolge in Gestalt eines Erbscheines, zu dessen formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von einem Monat gesetzt wurde. Erachte das Grundbuchamt die Erbfolge durch die vorgelegt[…]