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Rechtsanwälte Kotz GbR

Löschung Rückauflassungsvormerkung – Nichtvererblichkeit des Rückübertragungsanspruchs

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OLG Celle – Az.: 4 W 156/12 – Beschluss vom 30.08.2012

Die Beschwerde der Eigentümerin vom 16. Juli 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Lüneburg vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Eigentümerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Eigentümerin begehrt u. a. die Löschung eines zugunsten ihrer verstorbenen Mutter eingetragenen Wohnungsrechts.

Die Eigentümerin hat im Rahmen eines Übertragungsvertrags vom 29. Oktober 2009 ihren Eltern in § 4 ein Wohnungsrecht eingeräumt. Hierin sind u. a. die Verteilung der Verbrauchskosten (Verteilung nach Köpfen) sowie die Verpflichtung der Erwerberin zur Übernahme der allfälligen Schönheitsreparaturen und sonstigen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten geregelt.

Nach dem Tod der Mutter begehrt die Eigentümerin nunmehr die Löschung des Wohnrechts und einer Vormerkung auf Rückauflassung sowie den Rangtausch anderer Eintragungen mit einer Grundschuld. Diese Anträge hat das Grundbuchamt nach Erlass von Zwischenverfügungen mit Beschluss vom 6. Juni 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Löschung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Wegen des Fehlens einer Vorlöschklausel sei die Bewilligung der Erben und deren Nachweis der Erbenstellung erforderlich oder aber alternativ der Ablauf der erforderlichen Jahresfrist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Eigentümerin.

II.

Die gemäß den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat zu Recht die gestellten Anträge zum jetzigen Zeitpunkt abschlägig beschieden.

1. Die Löschung eines nur zu Lebzeiten geltenden Wohnungsrechts kann, sofern nicht gem. § 23 Abs. 2 GBO ein Löschungserleichterungsvermerk eingetragen ist, gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO nur erfolgen, wenn ein Jahr nach dem Todesfall vergangen ist oder die Erben die Löschung unter dem Nachweis ihrer Erbenstellung bewilligen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Das Erfordernis der Bewilligung der Erben ergibt sich aus der Möglichkeit, dass zugunsten der ehemals Berechtigten noch Rückstände bestehen, die durch die Erben eingefordert werden können. Das Wohnungsrecht ist nach überwiegender Auffassung ein solches Recht, bei dem Rückstände nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., §§ 23, 24 Rn. 39 m. w. N. auch zum Streitstand). Die Möglichkeit von Rückständen besteh[…]


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