Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 707/06
Urteil vom 26.07.2007
In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. Juli 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2006 – 6 Sa 105/05 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass ihr nicht die volle Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung ausgezahlt worden ist.
Die Klägerin war beim Beklagten, einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, als Rechtsanwaltsfachgehilfin beschäftigt. Der Beklagte hatte für seine Angestellten eine Gruppenunfallversicherung bei der Al AG abgeschlossen, die später von der A AG übernommen wurde. Der Unfallversicherung liegen die „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88)“ zugrunde. Ob der Beklagte die Klägerin über das Bestehen dieser Gruppenunfallversicherung unterrichtet hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
Die AUB 88 lauten – soweit hier von Interesse -:
„§ 7 Die Leistungsarten
…
I. Invaliditätsleistung
(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht.
Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.“
Am 12. März 2001 traf der Beklagte mit der P Versicherungsmakler GmbH bezüglich der Gruppenunfallversicherung folgende Vereinbarung:
„Erklärung zu der lohnsteuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen zur Gruppenunfallversicherung
Ich entscheide mich mit Wirkung vom 01.01.2001 für:
Der Vertrag bleibt unverändert bestehen, dahingehend, daß der Direktanspruch der versicherten Person(en) auf die Versicherungsleistungen in den o.a. Vertrag eingeschlossen sein soll.
unverbindlicher Hinweis auf die lohnsteuerliche Behandlung des Vertrages:
– Die Versicherungsbeiträge sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.[…]