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Überstundenvergütung – Darlegungs- und Beweislast Arbeitnehmer

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Überstunden und die Herausforderungen ihrer Vergütung: Ein juristischer Blick auf die Beweislast im Arbeitsrecht
Im Zentrum dieses Urteils stand eine Auseinandersetzung um die Vergütung von Überstunden, ein Thema, das häufig im Arbeitsrecht zur Diskussion steht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befasste sich dabei mit der Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Erfüllung und Vergütung von Überstunden trägt. Besonders wichtig war dabei die Prüfung, ob die Klägerin, eine Arbeitnehmerin, ihre Überstunden ausreichend nachgewiesen hat und ob der Arbeitgeber diesen Nachweisen hinreichend entgegentreten konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 413/19 >>>

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Der Kontext und die Klägerin
Die Klägerin hob in ihrer Berufung hervor, dass sie aufgrund zahlreicher unionsrechtlicher Anforderungen, Vorschriften und Richtlinien für ein Qualitätsmanagement-System bei einem Hersteller für medizinische Geräte einen erheblichen Arbeitsaufwand hatte. Allerdings fehlte es der Klägerin an einer schlüssigen Begründung für ihre Überstunden. Ihre Berufung bestand lediglich aus einer zusammenfassenden Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und wurde daher vom Gericht als unzulässig erachtet.
Die Anforderungen und die Beklagte
Hinsichtlich der Berufung der Klägerin wurde festgestellt, dass es für die Berufungsbegründung nicht ausreichend ist, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Demgegenüber erfordert ein substantiiertes Bestreiten, dass der Arbeitgeber für alle streitgegenständlichen Tage Beginn und Ende der Arbeitszeit, einschließlich Beginn und Ende der jeweiligen Pausen, darlegt. Der Beklagte, der Arbeitgeber, konnte diesem Anspruch jedoch nicht gerecht werden. Sein pauschales Bestreiten reichte nicht aus, und so wurden die Behauptungen der Klägerin zum Arbeitszeitumfang als Grundlage genommen.
Die Beweislast und das Urteil
Die Klägerin führte weiterhin aus, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine Duldung der Überstunden durchaus gegeben sei. Für diese Behauptung berief sie sich auf die Entscheidung des EuGH (14. Mai 2019 – C- 55/18). Allerdings fehlten auch hier ausreichende Beweise und konkrete Angaben zu ihren Aufgaben und der praktischen Bedeutung für den Beklagten, wodurch ihr Vorbringen nicht substantiiert genug war.

Insgesamt brachte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Bedeutung der Darleg[…]


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