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Rechtsbeschwerdebegründung – Wiedereinsetzung

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Kammergericht Berlin
Az: 2 Ss 138/09 – 3 Ws (B) 283/09
Beschluss vom 10.07.2009

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 10. Juli 2009 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Februar 2009 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse Berlin.

2. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

3. Dem Betroffenen wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zuvor genannten Frist gewährt.

4. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 7 Zeichen 275), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt und gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die Hauptverhandlung wurde in Anwesenheit des Betroffenen und in Abwesenheit seines Wahlverteidigers durchgeführt. Mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. September 2008 hat der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 9. Dezember 2008 zugestellt worden. Mit per Fax übersandtem Schriftsatz vom 9. Januar 2009, bei Gericht eingegangen am 10. Januar 2009 um 00.05 Uhr hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde begründet. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2009 die Rechtsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Beschwerdeanträge seien verspätet angebracht worden. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. Januar 2009 Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gestellt, ohne diesen Antrag näher zu begründe[…]


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