Kündigung wegen eigenmächtiger Mitnahme eines Bürostuhls unwirksam
Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Urteil entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund der eigenmächtigen Mitnahme eines Bürostuhls unwirksam ist. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass auch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie die Versetzung in den Ruhestand nicht wirksam sind. In dem Verfahren ging es zudem um Entgeltfortzahlungsansprüche und eine Entschädigung aufgrund von Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
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Hintergrund des Rechtsstreits
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise mit einer Auslauffrist verbundenen außerordentlichen Kündigung wegen der eigenmächtigen Mitnahme eines Bürostuhls. Zudem ging es um die Frage, ob die Klägerin aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könne und welche Entgeltfortzahlungsansprüche sowie Entschädigungsansprüche sich daraus ergeben.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Das Gericht stellte fest, dass die außerordentliche fristlose Kündigung vom 22.07.2021 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat. Ebenso wurde festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 22.07.2021 mit Wirkung zum 31.03.2022 nicht wirksam ist. Schließlich wurde entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Versetzung in den Ruhestand vom 28.07.2021 sowie durch die Versetzung in den Ruhestand in dem Schreiben vom 28.07.2021 beendet wurde.
Entgeltfortzahlung und Kostenverteilung
Das beklagte Unternehmen wurde verurteilt, rückständige Vergütung für die Monate August 2021 bis Januar 2022 in Höhe von insgesamt EUR 55.721,46 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei die Klägerin 47 % und das beklagte Unternehmen 53 % der Kosten tragen müssen.
Berufung nicht gesondert zugelassen
Das Gericht hat eine Berufung gegen das Urteil nicht gesondert zugelassen. Damit bleibt das Urteil rechtskräftig, sofern keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.
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