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Teilerbauseinandersetzung zur Grundstücksübertragung auf Miterben

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OLG München – Az.: 34 Wx 54/17 – Beschluss vom 28.06.2017

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 28. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Beteiligten vom 28. November 2016 zurückgegeben mit der Anweisung, die Eintragung der Auflassung und Löschung der Grundpfandrechte nicht aus den im Beschluss vom 28. Dezember 2016 genannten Gründen abzulehnen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 und seine verstorbene Ehefrau sind im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ von Wohnungs- und Teileigentum eingetragen. Nach dem Erbschein vom 11.11.2016 wurde die Ehefrau vom Beteiligten zu 1 zu ½ und von den beiden Kindern zu ¼ beerbt. Der Sohn der Erblasserin hat mit Urkunde vom 2.6.2016 seinen Erbanteil an seinen Vater, den Beteiligten zu 1, übertragen.

Der Beteiligte zu 1 schloss mit seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, zu notarieller Urkunde vom 3.6.2016 eine Vereinbarung über die Teilerbauseinandersetzung und Überlassung von Wohnungs- und Teileigentum.

In Ziff. II. ist vereinbart:

1. Erbauseinandersetzung

Herr … (Beteiligter zu 1) und Frau … (Beteiligte zu 2) – nachstehend auch als „Übergeber“ bezeichnet – setzen die Erbengemeinschaft nach dem in Abschnitt I. genannten Verstorbenen in der Weise auseinander, dass

Frau … (Beteiligte zu 2)

– nachstehend als „Übernehmer“ bezeichnet –

zum Alleineigentum mit allen Rechten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör den in Abschnitt I. Ziffer 1 genannten erbengemeinschaftlichen Miteigentumsanteil erhält.

2. Überlassung

Herr… (Beteiligter zu 1)

– nachstehend als „Übergeber“ bezeichnet –,

überlässt

hiermit an seine Tochter,

Frau… (Beteiligte zu 2)

– nachstehend als „Übernehmer“ bezeichnet -,

zum Alleineigentum seinen halben Miteigentumsanteil an dem in Abschnitt I. aufgeführten Grundbesitz samt allen Rechten, Bestandteilen sowie dem gesetzlichen Zubehör, so dass diese künftig als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.

Die Überlassung erfolgt unentgeltlich im Weg der vorweggenommenen Erbfolge, soweit nicht im Folgenden Gegenleistungen bzw. Auflagen vereinbart werden.

3. Auflassung

Die Vertragsteile sind darüber einig, dass das Eigentum auf den Übernehmer übergeht.

Zudem ist folgendes vereinbart:

VI. Nießbrauch

1. Der Übergeber … behält sich auf seine Lebenszeit den unentgeltlichen Nießbrauch an dem heutigen Vertragsgegenstand vor, so dass dem Übergeber künft[…]


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