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Baumangel wegen Ungewissheit über die Gebrauchsrisiken

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OLG Koblenz, Az.: 12 U 591/13, Urteil vom 19.10.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts  Koblenz vom 15.04.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.758,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag hieraus in Höhe von 22.559,54 € seit dem 26.07.2002 und aus einem Restbetrag in Höhe von 4.198,63 € seit dem 22.10.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um die Hüllflächen des Hauses …[Z] nach Maßgabe des im vorliegenden Rechtsstreit erstatteten schriftlichen Gutachtens des Dipl.-Ing. (FH) Architekt …[A] vom 31.08.2009 und 17.03.2010 abzudichten.

Symbolfoto: Von Piyapong Wongkam /Shutterstock.com

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Siegen, Az. 2 OH 11/02, tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %, die Klägerin zu 11 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 97 %, die Klägerin zu 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien können die Zwangsvollstreckung   der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund  des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages  leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin hat gemäß den mit den Beklagten geschlossenen Werkverträgen in …[Z], ein Wohnhaus mit jeweils einer Wohnung im Erdgeschoss und im Dachgeschoss errichtet. Mit der Klage hat sie von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns verlangt; die Beklagten haben dem Zahlungsanspruch diverse Abzüge wegen Doppelberechnung oder Minderarbeiten entgegengehalten und mit Schadensersatzansprüchen wegen zahlreicher Baumängel aufgerechnet. Wegen weiterer Schadensersatzansprüch[…]


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