BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 245/03
Urteil vom 12.10.2005
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, Az.: 49 C 123/02, Urteil vom 28.04.2003
LG Hildesheim, Az.: 1 S 54/03, Urteil vom 16.10.2003
In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages.
Die Klägerin hat bei der Beklagten zum 1. Oktober 1999 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Beitragszahlungsdauer von 27 Jahren abgeschlossen. Die Beklagte hat den Vertrag wegen Verzugs mit den Beitragszahlungen nach § 39 VVG zum 1. April 2001 gekündigt. Mit Schreiben vom 11. April 2001 hat sie den Wert des Vertrages mit 0,00 DM angegeben und seit 1. Oktober 2000 rückständige Beiträge in Höhe von 3.646,61 DM angefordert. Bei der Ermittlung des Rückkaufswerts sind Abschlusskosten berücksichtigt. Dazu heißt es in § 14 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB):
„Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?
Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt wird, ve[…]