Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 698/10 – Urteil vom 23.03.2012
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 04.11.2010, Az.: 7 Ca 959/09 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 31.03.2009 erst mit Ablauf des 30.04.2009 aufgelöst worden ist.
Die weitergehende Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, auf welches das Kündigungsschutzgesetz nach § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet, durch eine schriftliche Kündigungserklärung des Beklagten gemäß eines Schreibens vom 31.03.2009 seine Beendigung gefunden hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 04.11.2010, Az.: 7 Ca 959/09 (Bl. 93 ff. d. A.).
Durch das genannte Teil-Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.03.2009 nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, den Kläger als Landschaftsgärtner und mit Bürotätigkeiten zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt:
Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 31.03.2009 sei dem Kläger nicht zugegangen. Der Kläger müsse sich auch nicht nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm dieses Kündigungsschreiben zugegangen. Der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis, dass der Kläger die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert habe, nicht erbracht, da er nur eine Kopie des Kündigungsschreibens und des entsprechenden Briefumschlages vorgelegt habe und keinen Beweis dafür angeboten habe, dass sich das Kündigungsschreiben überhaupt in dem Umschlag befunden habe. Deshalb bestehe auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. Der Beklagte habe nicht substantiiert und mit Beweisangeboten versehen dargelegt, dass er seine […]