AG Dresden, Az.: 145 C 7787/13, Urteil vom 21.01.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 89 % und der Beklagte 11 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 5.044,74 EUR (3.880,23 EUR + Hilfsaufrechnung i. H. v. 1164,51 EUR) bis zum 17.12.2013 sowie auf 10.125,07 EUR (3.880,23 EUR + 5.080,33 EUR + Hilfsaufrechnung i. H. v. 1164,51 EUR) seit dem 18.12.2013 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Betriebskostenrückforderungen und Schadensersatz.
Am 15.05.1998 schloss der Kläger als Mieter mit dem Beklagten als Vermieter einen Mietvertrag über die in gelegene Erdgeschosswohnung, wobei eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 155,00 DM festgelegt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 15.05.1998 (Bl. 17 – 22 d. A.) verwiesen.
In dem auf den 01.01.2004 datierten und vom Kläger formularmäßig gestellten Wohnungsmietvertrag, der den ursprünglichen Mietvertrag ablöste, legten die Parteien in § 3 eine Pauschale für allgemeine Betriebskosten in Höhe von 83,62 EUR sowie in § 6 die einzelnen neben der Wohnraummiete zu entrichtenden Betriebskosten durch Ankreuzen bestimmter Positionen fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den auf 01.01.2004 datierten Wohnungsmietvertrag (Bl. 126 – 133 d. A.) verwiesen.
Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs mit Schreiben vom 30.05.2012 (Bl. 135 – 136 d. A.). Für die außergerichtliche Verteidigung hiergegen zahlte der Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten nach Rechnungslegung (Bl. 81 d. A.) 546,69 EUR. Zwei Tiefkühltruhen des Beklagten, die durch Stromleitungen mit Strom versorgten wurden, waren an den Stromzähler des Klägers angebunden, wobei die Anbindung der zweiten Tiefkühltruhe an die Stromversorgung über den Stromzähler des Klägers ohne dessen Einverständnis erfolgte. Das vom Kläger zur Feststellung dieses Sachverhalts am 29.08.2012 eingeholte Gutachten kostete 363,43 EUR. Nach einer Havarie im streitgegenständlichen Gebäude am 03.02.2013 stellte der Beklagte das Wasser ab und reparierte den Schaden. Die Reparaturdienstfirma , die vom Kläger nach Beseitigung des Schadens durch den Beklagten am 03.02.2013 bestellt wurde, berechnete für die Besicht[…]