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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeldversicherung: Wegfall der Versicherungsfähigkeit bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

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LG Berlin, Az.: 7 O 7/04

Urteil vom 29.07.2004

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen im Zeitraum 13. Oktober 2000 bis 1. August 2001 (= insges. 293 Tage).

Symbolfoto: Zhee Shee/Bigstock

Zwischen den Parteien bestand gemäß Versicherungsschein vom 6. April 1998 zur Nr.: 00456059 NO 7749 u.a. eine Krankentagegeldversicherung nach den Tarifen TV 42/120 und TV 42/020 mit einem versicherten Krankentagegeld iHv. insges. 180,– DM ab dem 43. Tag. Dem Vertrag lagen die AVB Anlage RSG 3 zugrunde.

Der Beklagte war vom 16. April bis zum 22. August 1999 und ab dem 22. September 1999 bedingungsgemäß arbeitsunfähig.

Mit Schreiben vom 22. September 1999 kündigte sein damaliger Arbeitgeber dem Beklagten. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„leider müssen wir Ihnen mitteilen, daß wird das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Firma … OHG fristgemäß zum 12. Oktober 1999 aus innerbetrieblichen Gründen kündigen.“

Die Klägerin erbrachte an den Beklagten bis zum 1. August 2001 Krankentagegeldleistungen iHv. 180,– DM pro Tag.

Mit Schreiben vom 13. August 2001 teilte der Beklagte der Klägerin u.a. mit:

„die von Ihnen geforderte Bescheinigung kann ich nicht erbringen.

Nachdem es sich abzeichnete, dass ich auf Grund meines Gesundheitszustandes längere Zeit ausfallen würde, wurde mir zum 20.10.99 gekündigt – siehe Anlage.“

Mit Schreiben vom 17. August 2001 (Anlage RSG 6) wies die Klägerin den Beklagten auf den Wegfall der Versicherungsfähigkeit und einen Leistungsanspruch bis längstens zum 12. Oktober 2000 hin und bot ihm den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung an. Zugleich forderte sie von ihm 56.145,60 DM zurück (Anlage RSG 4).

Unter dem 31. Oktober 2001 erinnerte sie den Beklagten an die Rückzahlung von 28.475,99 Euro (Anlage RSG 7) und unter dem 5. Dezember 2001 forderte sie ihn zur Zahlung von 28.109,84 Euro (Anlage RSG 8) auf.

Mit Ihrem Rückzahl[…]


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