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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baumrückschneidung – Einholung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung

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OBERVERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES
Az.: 2 R 2/98
Urteil vom 29.09.1998
Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 2 K 150/92

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1998 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1995 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 150/92 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin, Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienwohnhaus und einem Garagengebäude bebauten Anwesens P……Straße 4 in S……….-S………, begehrt von dem Beklagten die Erlaubnis, eine im Garten des benachbarten Anwesens des Beigeladenen, P……Straße 6, stehende etwa 22 m hohe und etwa 70 Jahre alte Birke, die in 1,3 m Höhe einen Stammdurchmesser von 61 cm aufweist, bis auf eine Hauptstammhöhe von 5 m zurückzuschneiden und das Wurzelwerk des Baumes entlang der Grenze zu ihrem Grundstück abzuschneiden.
Die Grundstücke der privaten Beteiligten liegen im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 1.10.1983 – Amtsbl. S. 656 – (BaumschutzVO), die gemäß ihrem § 1 Abs. 2 Bäume mit einem Stammumfang von 60 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, unter Schutz stellt.
Im Juli 1990 suchte die Klägerin bei dem Beklagten um die Erlaubnis zum Rückschnitt der Birke und zur Beseitigung der Wurzeln in dem vorgenannten Umfang nach und beantragte außerdem die Genehmigung zum Entfernen von zwei Ästen des Baumes, die über das Dach der auf ihrem Grundstück stehenden Garagenanlage ragten. Zur Begründung machte sie geltend, bei Sturm drohe der in Richtung auf ihr Grundstück geneigte Hauptstamm umzustürzen. Die Wurzeln hätten die Garage angehoben und so verzogen, dass sich ein Kipptor nicht mehr[…]


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