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Tragwerkplanerhaftung – Mangelhaftigkeit der Tragwerksplanung

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Das OLG Hamm änderte das Urteil des Landgerichts Münster teilweise ab. Die Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei die Haftung für Beklagte zu 1 auf ein Drittel und für Beklagten zu 3 auf die Hälfte festgesetzt wurde. Berücksichtigt wurde dabei ein hälftiges Mitverschulden des Klägers. Zentrale Punkte waren die mangelhafte Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 und Informationsdefizite, die zum Schaden beitrugen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 35/09 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster durch das OLG Hamm.
Gerechtfertigte Klage gegen sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner.
Haftung der Beklagten zu 1 auf ein Drittel reduziert.
Haftung des Beklagten zu 3 auf die Hälfte festgesetzt.
Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers.
Mangelhafte Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 als zentraler Punkt.
Informationsdefizite und fehlende Kommunikation als Mitursache für den Schaden.
Weiterleitung zur Entscheidung über den Schadensersatzbetrag und Kosten an das Landgericht Münster.

[toc]
Tragwerkplanerhaftung: Mangelhafte Planung und Baurecht
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Teilurteil (Az.: 24 U 35/09) vom 11.12.2014 entschieden, dass die Klage gegen die Beklagten in Bezug auf die Tragwerkplanerhaftung und Mangelhaftigkeit der Tragwerksplanung im Baurecht Siegen-Kreuztal dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Haftung der Beklagten wird jedoch unterschiedlich bemessen: Gegen die Beklagte zu 1 besteht eine Haftung zu einem Drittel, gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hälfte. Dabei wird ein Mitverschulden des Klägers berücksichtigt.

Die Entscheidung des OLG Hamm betont die Bedeutung einer korrekten Tragwerksplanung und der adäquaten Informationsbereitstellung im Bauwesen. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten ihrer Verantwortung gerecht werden, um solche Schäden zu vermeiden. Im Fokus steht dabei die Architektenhaftung für nicht integrierte Tragwerksplanung, die zu Schadensersatzansprüchen gegenüber Statikern führen kann. In einem ähnliche[…]


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