Das errichtete Werk ist bei einem Werkvertrag ist mangelfrei, wenn es die vereinbarte oder die allgemein übliche Beschaffenheit hat. Ist das erstellte Werk mangelhaft, kann der Besteller vom Unternehmer Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllungsfrist muss angemessen sein. In der Regel ist eine Frist von 10 bis 20 Werktagen zur Nacherfüllung angemessen, je nachdem um welche Mängel es sich handelt. In bestimmten Situationen in denen dringend und sofort gehandelt werden muss, sind auch kürzere Fristen von 3 Werktagen zulässig. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk erstellen. Er hat bei der Nacherfüllung alle erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten etc.) zu tragen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zur Nacherfüllung, kann der Besteller die Vergütung mindern (Wert des mangelhaften Werks im Verhältnis zum Wert eines mangelfreien Werks), eine Selbstvornahme vornehmen (der Besteller beseitigt den Mangel selbst bzw. lässt ihn beseitigen und verlangt vom Unternehmer die erforderlichen Aufwendungen ersetzt), vom Vertag zurücktreten und Schadensersatz fordern. Der Besteller muss dem Unternehmer keine Nacherfüllungsfrist setzen, wenn dieser die Nacherfüllung ernsthaft verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder es dem Besteller unzumutbar ist, dem Unternehmer nochmals eine Nacherfüllungsfrist zu setzen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Burgwedel – Az.: 76 C 121/13 – Urteil vom 23.04.2014 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 266,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 14.03.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Ein Tatbestand ist gem. § […]