Amtsgericht Solingen, Az.: 11 C 236/05, Urteil vom 14.12.2007 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Jahreszinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches aus € für die Zeit
vom bis zum zu zahlen. 2. Nur zur Klarstellung wird ausgeführt, dass die Parteien den Rechtsstreit im übrigen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner. 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Die Parteien haben um die Haftung für die Folgen eines Straßenverkehrsunfalls gestritten, der sich am in auf dem Parkplatz ereignet hat. Die Beklagte zu 1) hatte mit dem bei der Beklagten zu 2) kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Astra (amtliches Kennzeichen) des Klägers beim Einparken beschädigt. Die Beklagte zu 2) hatte für den zur fraglichen Zeit nicht an Ort und Stelle anwesenden Kläger an dessen Fahrzeug eine Notiz mit ihrer Telefon-Nummer hinterlassen („Bin beim Einparken an Ihr Auto gekommen! Bitte melden Sie sich!…“) und sich vor Eintreffen des Klägers entfernt. Am Fahrzeug des Klägers ist dabei die hintere Stoßstange eingekerbt und markiert, die linke Seitenwand eingebeult und die linke Tür verkratzt worden. Der Kläger hatte für ein Honorar von € über die an seinem Fahrzeug vorhandenen Schäden ein Gutachten des für Kraftfahrzeugschäden und deren Bewertung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus eingeholt und der Beklagten zu 2) vorgerichtlich überlassen. Darin sind die Reparaturkosten auf (netto) € kalkuliert und eine verbleibende Wertminderung auf €. Die Beklagten haben ihre vollständige Haftung für die Unfallfolgen dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Auf den – einschließlich einer Unkostenpauschale – vom Kläger geltend gemachten Gesamtschaden von € hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich jedoch nur € gezahlt und weitere Zahlungen zunächst mit der Begründung abgelehnt, allein der Schaden an der hinteren linken Stoßstangenecke des klägerischen Fahrzeugs sei eine Folge dieses Unfalls, nicht aber die Schäden an der linken Seitenwand und an der linken Einstiegstür. Die Beklagte zu 2) begründete dies vorgerichtlich mit einer mangelnden Kompatibilität dieser Schäden einerseits mit einem Rückwärtseinparkmanöver der Beklagten zu 1) andererseits, während die Beklagten im Rechtsstreit davon ausgehen, zu dem Schaden sei es beim Vorwärtseinparken gekommen. Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger dessen Weigerung vorgeworfen, ihr, der Beklagten zu 2), eine Inaugenscheinnahme seines Fahrzeugs und damit eine eigene Schadensüberprüfung verweigert zu haben. Der Kläger, der der Beklagten zu 2) vorgerichtlich eine Zahlungsfrist zum gesetzt hatte, hat darauf die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten beantragt, an ihn, den Kläger, € nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen, und die Beklagten haben die Abweisung dieser Klage beantragt….