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Bauverzögerung – Vertragsstrafe

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OLG München, Az.: 28 U 3609/15 Bau, Verfügung vom 20.01.2016
Gründe
Hinweis:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14.09.2015, Az. 5 O 5430/13 Bau, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
I. Vorbemerkung
Die Klägerin begehrte mit der Klage in der Hauptsache:

1. EUR 12.324,57 aus Materiallieferung nebst Zinsen, wobei die Klage bzgl. des Betrages von EUR 12.324,57 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Erklärungen der Parteien vom 15.4.2014, Blatt 11 d.A., und 24.4.2014, Blatt 15 d.A.). Insoweit war in der Hauptsache nur noch über die Zinsen zu entscheiden. Die Zinsen hat das Landgericht zugesprochen. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten ausdrücklich nicht.

2. EUR 2.977,88 nebst Zinsen für den Einbau von der Klägerin gehörenden Balkonabläufen.

Diesen Betrag hat das Landgericht in vollem Umfang zugesprochen.

3. EUR 23.084,40 nebst Zinsen als Werklohn.

Der geltend gemachte Betrag setzt sich zusammen wie folgt (Blatt 42 d.A.): Pauschalvergütung EUR 48.000,00 netto (Zahlungsplan EUR 15.000,00, EUR 20.000,00, EUR 13.000,00) zzgl. MWSt. EUR 9.120,00, abzgl. Abschläge von zusammen EUR 34.035,60, ergibt EUR 23.084,40.

Diesen Anspruch hat das Landgericht in Höhe von EUR 22.844,40 zugesprochen

Das Landgericht führt weiter aus, dass Gegenrechte der Beklagten nicht bestünden und zwar weder aus

a) Vertragsstrafe

b) Schadenspositionen bzgl. der Balkonabläufe oder

c) Ansprüche bzgl. Tiefgaragenabdichtungsarbeiten.

In der Berufungsbegründung werden im Wesentlichen folgende Rügen gegen das landgerichtliche Urteil erhoben:

1. Die Anlieferung der Balkonabläufe sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Symbolfoto: Von Arturs Budkevics /Shutterstock.com

Vielmehr sei zwischen den Parteie[…]


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