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Mindestzeitraum eines ordentlichen Wohnsitzes am Ausstellungsort für EU-Fahrerlaubnis

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OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 193/18 – Beschluss vom 01.11.2018

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 21. Juni 2018mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Angeklagten aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Cloppenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Amtsgericht Cloppenburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. Juni 2018 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Zubilligung einer Ratenzahlung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Das Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.

1.

(Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 27. Januar 2014 war ihm von der Gemeinde S…/Polen eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden, auf der unter Ziffer 8 als Wohnort eine Anschrift in Polen angegeben ist, nämlich „…S…, Z…“. Am 2. November 2017 gegen 12:12 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem PKW S…, amtliches Kennzeichen…, in L… die Bundesautobahn 1 bei Kilometer 245,790 in Fahrtrichtung D… und geriet dabei in eine Abstandsmessung.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die polnische Fahrerlaubnis den Angeklagten nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe, was er hätte erkennen können und müssen.

Vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis habe der Angeklagte nicht die nach Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG („3. EU-Führerscheinrichtlinie“) erforderlichen 185 Tage des Kalenderjahres in Polen gewohnt, was sich aus dem polnischen Führerschein selbst ergebe.[…]


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