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Richterliche Anordnung auf Durchführung Corona-Schnelltest vor Hauptverhandlung –  Ermächtigung

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LG Frankfurt/Main – Az.: 5/9 Qs OWi 61/21 – Beschluss vom 16.06.2021

In der Bußgeldsache hier: Beschwerde vom 16.06.2021 hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Kammer für Bußgeldsachen – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht und Richter am 01.07.2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.05.2021 (Az. 980 OWi 653 Js 20324/21) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.

Der Beschwerdeführer zu 1) ist Betroffener eines Bußgeldverfahrens, der Beschwerdeführer zu 2) dessen Verteidiger. Zur Vorbereitung des ursprünglichen für den 27.05.2021 anberaumten Hauptverhandlungstermins ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main am 04.05.2021 im Hinblick auf die derzeit bestehende Corona-Pandemie Folgendes an:

„Im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und die mit ihr verbundenen Ansteckungsrisiken wird zum Schutz der an der Verhandlung teilnehmenden Beteiligten die Durchführung eines tagesaktuellen Schnelltests angeordnet.“

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16.06.2021 eingelegte Beschwerde. Der Hauptverhandlungstermin wurde zwischenzeitlich auf den 13.07.2021 verlegt, nachdem er zuvor auf den 22.06.2021 verlegt worden war.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig und begründet, weil für die richterliche Anordnung der Durchführung eines Corona-Schnelltests keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist und das Gericht auch nicht aus Gründen des Infektionsschutzes zum Erfass einer entsprechenden Anordnung verpflichtet war.

Die Beschwerde vom 16.06.2021 ist zunächst dahin auszulegen, dass der Verteidiger mittels der Beschwerde nicht nur die Rechte des Betroffenen geltend macht, sondern auch eigene subjektive Rechte. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem eingelegten Schriftsatz selbst, da der Verteidiger gegen die Anordnung des Amtsgerichts lediglich „Beschwerde“ eingelegt hat, ohne zu verdeutlichen, wessen Rechte er geltend macht. Aus der Zusammenschau des Schriftsatzes sowie der vom Verteidiger vertretenen Ansicht, die Anordnung greife in Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten — wozu sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger gehören — ein, folgt indes, dass er sowohl eigene wie auch Rechte des Mandanten geltend macht.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar wurde […]


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