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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung eines Erbvertrags, da bei Tod Scheidungsgründe vorlagen

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 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 3 W 103/00
Beschluss vom 17.08.2000
Vorinstanzen:
Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Az.: 1 T 79/00
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein – Az.: 8 b VI 667/98

Beschluss
In dem Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins über den am 3. September 1998 Verstorbenen an dem beteiligt sind:
1. Antragsteller und Antragsgegner, Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde,
2. zu 2) und 3) Antragsgegner und Antragsteller, Beschwerdegegner sowie Gegner der sofortigen weiteren Beschwerde,
3. Anschrift und gesetzliche Vertretung
Beschwerdegegner, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde,
Hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 15. Mai 2000 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. April 2000 ohne mündliche Verhandlung am 17. August 2000 beschlossen:
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf einen Betrag bis zu 400.000,– DM festgesetzt.

G r ü n d e
I.
Nach dem Tod seiner Ehefrau streitet der Beteiligte zu 1) mit seinen Kindern, den Beteiligten zu 2) und 3), um die Ausstellung eines Erbscheins.
Mit Erbvertrag vom 27. Mai 1982 haben sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Weiter ist in dem Erbvertrag geregelt, dass nach dem Ableben des letztversterbenden Eheteils das beiderseitige Vermögen an die beiden ehelichen Kinder als Schluss erben fallen soll.
Im November bzw. Dezember 1997 haben der Beteiligte zu[…]


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