OVG Lüneburg – Az.: 13 OB 385/21 – Beschluss vom 27.10.2021
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 23. August 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtswegbeschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. August 2021 bleibt mangels Begründetheit ohne Erfolg (1.); der Rechtsstreit ist allerdings nicht an das Amtsgericht Hildesheim, sondern an das Landgericht Hannover zu verweisen (2.).
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für das Begehren des Klägers, das auf Verurteilung des Beklagten auf Zahlung von 800 EUR als Entschädigung für einen aufgrund eines infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbots erlittenen Verdienstausfall nebst Prozesszinsen gerichtet ist (vgl. Klageschrift v. 28.5.2021, Bl. 2 f. der GA), den Verwaltungsrechtsweg nicht für eröffnet erachtet, sondern nach § 13 GVG den ordentlichen Rechtsweg zu den Zivilgerichten als gegeben angesehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen auf Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses Bezug und macht sie sich zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen des Klägers, mit dem dieser stattdessen die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu begründen versucht, greift nicht durch und rechtfertigt daher keine andere Entscheidung.
a) Soweit der Kläger betont, die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO könne hier jedenfalls in formeller Hinsicht (aufgrund der gewählten Handlungsform) damit begründet werden, dass im Rahmen des Anfechtungsanteils einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) oder im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werde, der hier in dem Schreiben des Landkreises Friesland vom 29. April 2021 (Bl. 56 ff. der GA) liege, welcher einen Ablehnungsbescheid darstelle, führt dies im vorliegenden Fall nicht weiter. Diese auch im in einem Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 3. September 2021 – 13 OB 321/ 2[…]