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WEG – Teilanfechtung von Beschlüssen über befristetes Sondernutzungsrecht oder Vermietung

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LG München, Az.: 36 S 5297/18 WEG, Urteil vom 14.02.2019

In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I – 36. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2019 folgendes Endurteil

I. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 14.3.2018 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.9.2017 zu TOP 12, Beschlussformulierung 1 nichtig ist.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung seitens des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger hat den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.9.2017 zu TOP 12, Beschlussformulierung 1 über die Duldung der Errichtung der Wände im 4. oder 5. OG durch den Miteigentümer H### und Genehmigung zur ausschließlichen Nutzung der Nischen in den Geschossfluren des 4. und 5. OG für die Dauer des Erbbaurechts angefochten.

Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 14.3.2018 (Bl. 51/54 d.A.) Bezug genommen, welche wie folgt ergänzt werden, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Der Kläger hat sich in seiner Anfechtungsbegründung darauf berufen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Maßnahmen um bauliche Veränderungen handele, die gemäß § 22 WEG nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden könnten, welche hier gerade nicht vorliege. Neben dem Kläger hätten noch zwei weitere Miteigentümer gegen den angefochtenen Beschluss gestimmt. Der gemäß § 14 Nr. 1 WEG erforderliche Nachteil liege darin, dass der Miteigentümer H### die anderen Eigentümer vom Mitgebrauchsrecht an einem Teil des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppenhauses bzw. Flurs ausgeschlossen, daran Alleinbesitz begründet und somit eigenmächtig und rechtswidrig sein Sondereigentum vergrößert habe. Dies stelle faktisch eine Änderung der Teilungserklärung dar. Dem Miteigentümer H### sei ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden; dies setze ebenfalls grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer voraus.

Die Beklagten haben bezüglich der materiellen Rechtslage dahingehend erwidert, dass aufgrund der im streitgegenständlichen Beschluss enthaltenen, aber nicht angefochtenen Vergemeinschaftung der Anfechtungsklage das Recht[…]


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