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HOAI – Mindest- und Höchstsätze sind europarechtswidrig und nicht mehr anwendbar

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OLG Celle, Az.: 14 U 198/18, Urteil vom 14.08.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim <4 O 296/17> wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer.

Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hildesheim sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 441.004,89 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von MIND AND I /Shutterstock.com

Die Klägerin macht Honorarnachforderungen aus fünf Ingenieurverträgen aus den Jahren 2010 bis 2012 (Anlagen K 2 bis K 7) in Höhe von 441.004,89 EUR brutto geltend. Sämtliche Verträge waren schlussabgerechnet über insgesamt 75.550,04 EUR netto und sind von der Beklagten zu 1) bezahlt worden. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 (Anlage K 8, Bl. 141, 142 d. A.) machte die Klägerin eine Nachforderung in Höhe von 638.160,01 EUR brutto geltend, weil die Verträge und deren ursprüngliche Abrechnung in unzulässiger Weise die Mindestsätze der HOAI 2009 unterschritten. Mit Privatgutachten des Dipl.-Ing. W. vom 21. Juni 2017 ließ die Klägerin ihre Honorarforderung überprüfen, der eine Gesamtforderung in Höhe von 430.397,51 EUR ohne Nebenkosten und ohne Mehrwertsteuer ermittelte (Anlage K 1, Bl. 66 f. d. A.). Ihrer Klageforderung hat die Klägerin diese Berechnung zugrunde gelegt, Nebenkosten und Mehrwertsteuer addiert sowie die von der Beklagten zu 1) erbrachten Zahlungen abgezogen und noch offene 441.004,89 EUR brutto errechnet (Bl. 63, 64 d. A.). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 453 – 455 d. A.).

Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim hat die Klage […]


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