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Terminvertreterbeauftragung durch Hauptbevollmächtigten – Kostentragung

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OLG München – Az.: 11 W 467/22 – Beschluss vom 12.08.2022

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“. Der in München ansässige Kläger beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf mit der Prozessvertretung vor dem Landgericht München I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27.01.2020 trat für die Klagepartei mit Terminsvollmacht Rechtsanwalt … auf.

Mit Endurteil des Landgerichts München I vom 03.02.2020 wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Gegen das Endurteil vom 03.02.2020 legte die Beklagte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 26.07.2021 trat für die Klagepartei mit Terminsvollmacht Rechtsanwalt … auf.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 13.09.2021 (3 U 1418/20) wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.11.2021 machte der Kläger für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren Rechtsanwaltskosten von 1.692,78 € (brutto) bzw. 2.451,40 € (brutto) geltend. In Ansatz gebracht wurden u.a. für das erstinstanzliche Verfahren Kosten des Terminsvertreters nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB in Höhe von 200,00 € (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer sowie für das zweitinstanzliche Verfahren ebenfalls Kosten des Terminsvertreters nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB in Höhe von 220,00 € (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Vorgelegt wurden die Rechnungen der beiden Terminsvertreter, gerichtet jeweils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und versehen mit einem Hinweis auf die Honorarvereinbarung.

Die Beklagte widersprach der Festsetzung der Terminsvertreterkosten: Bei Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen seien weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten erstattungsfähig.

Das Landgericht München I setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2021 die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten der I. und II. Instanz auf 4.523,38 € nebst Zinsen fest. Dabei brachte es die Terminsvertreterkosten für beide Instanzen mit der Begründung in Abzu[…]


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