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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abfindung und Anspruch auf Arbeitslosen- bzw. Krankengeld

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Landessozialgericht NRW
Az.: L 12 AL 133/04
Urteil vom 26.01.2005
Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 19 AL 5/03

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.04.2004 geändert. Der Bescheid vom 11.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2002 bis 04.12.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 05.12.2002 bis 15.03.2003 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Arbeitslosen- bzw. Krankengeld. Streitig ist insbesondere, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Abfindung ruht.
Die am 00.00.1944 geborene Klägerin meldete sich am 09.08.2002 mit Wirkung zum 01.10.2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
In der Zeit vom 10.04.1975 bis 30.09.2002 war sie als Mitarbeiterin in der Produktion bei der Firma M Erzeugnisse GmbH & Co. in N beschäftigt. Auf dieses Beschäftigungsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie vom 21.05.2001 (MTV) Anwendung. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug danach, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hatte, 7 Monate zum Quartalsende (§ 2 Nr. 4a MTV). Außerdem galt folgender besonderer Kündigungsschutz (§ 2 Nr. 4e MTV):
„Nach Vollendung des 55. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren kann das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Sollte keine Einigung zwischen den Betriebsparteien erzielt werden, können auf Wunsch einer Partei die Tarifparteien beteiligt werden.
Dieser Kündigungsschutz gilt nicht:
a) bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG
b) zum Zeitpunkt sowie ab der Vollendung des 65. Lebensjahres


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