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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung nach vorläufiger Verfahrenseinstellung

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LG Flensburg, Az.: II Qs 12/16, Beschluss vom 30.05.2016

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 16.02.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 09.02.2016, Az.: 108 AR 89/15 41 Gs 23/15 wird dieser aufgehoben.

Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein – Landeskasse – trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von create jobs 51 /Shutterstock.com

Der Betroffene ist einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Ziff. 2,4 StGB verdächtig, die er am 22.03.2014 begangen haben soll. Auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Flensburg vom 01.08.2014 (108 Js 7297/14) wurde unter dem Aktenzeichen 48 Ds 58/14 vor dem Amtsgericht –Strafrichter- Flensburg am 24.09.2014 das Hauptverfahren eröffnet.

Im Rahmen der Hauptverhandlung am 21.11.2014 wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Betroffenen wurde die Auflage gemacht, binnen 6 Monaten 600 € in monatlichen Raten von 100 € an die Einrichtung Pro Familia zu zahlen.

Nachdem der Betroffene die Auflage erfüllt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 08.12.2014 endgültig gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.

Nach endgültiger Einstellung des Verfahrens, nämlich am 19.03.2015, beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg, einen Beschluss nach §§ 81e, 81f, 81g StPO zu erlassen.

Mit Beschluss vom 09.02.2016 (Az.: 108 AR 89/15 41 Gs 23/15) ordnete das Amtsgericht Flensburg zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g Abs. 1 StPO

1. die Entnahme einer Speichelprobe sowie -im Falle der Weigerung hierzu- sogleich die Entnahme  einer Blutprobe und

2. deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungs-musters an.

Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Datum vom 16.02.2016 Beschwerde ein. Dieser half das Amtsgericht nicht ab.

Am 23.02.2016 wurde die Entnahme der Speichelprobe bereits durchgeführt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Da die molekulargenetische Untersuchung des Materials noch nicht stattgefunden hat, der Beschluss des Amtsgerichts somit ni[…]


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