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Verjährungshemmung Mahnbescheid – Anforderungen an Individualisierung des Anspruchs

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LG Frankfurt – Az.: 2-01 S 216/18 – Urteil vom 20.11.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.07.2018 (Az. 32 C 686/17 (27)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.639,20 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung (hier Abschnitt III.8., Bl. 203 ff. d.A.) ausführt, das Amtsgericht habe es unterlassen hinsichtlich der als nicht ausreichend angesehenen Substantiierung der Leistungserbringung einen gemäß § 139 Abs. 2 ZPO notwendigen richterlichen Hinweis zu erteilen, trifft dies nicht zu. Die vier Schriftsätze, zu denen der Kläger ausführt, er habe diese bereits mit Schriftsatz vom 29.11.2017 vorgelegt, die aber jedenfalls in der mündlichen Verhandlung als Anlage 1 bis 4 zu Protokoll gereicht wurden (Bl. 155 ff. d.A.), sind Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidungsfindung gewesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Amtsgericht diese Schreiben berücksichtigt (Bl. 172 d.A.) und kam gleichwohl zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Auftragserteilung nicht substantiiert dargelegt worden sei.

Auch dass die erteilten Hinweise in der mündlichen Verhandlung nicht frühzeitig im Sinne des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erteilt worden sein könnten, ist im Ergebnis nicht ersichtlich. Jedenfalls hat das Gericht den Parteien auf die erteilten Hinweise eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Protokollzustellung gewährt (Bl. 156 d.A.), binnen der der Kläger nicht erneut vorgetragen hat. Diese Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme wahrte den klägerischen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und es war insoweit nicht die Vertagung der Verhandlung anzuordnen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2018, § 139, Rn. 14a, 14b, m.w.N.). Die Ablehnung dieses Antrags im angegriffenen Urteil war insoweit nicht zu beanstanden.

Im Übrigen führt der Kläger in der Berufungsbegründung auch nicht aus, was auf einen frühzeitig erteilten Hinweis über die vorgelegten Schriftsätze und den Vortrag in der mündlichen Verhandlu[…]


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