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Verkehrssicherungspflicht für Schlauchbrücke

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OLG München; Az.: 8 U 2169/16; Urteil vom 29.07.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.04.2016, Aktenzeichen 20 O 9806/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention.

III. Das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts München I und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von welcomia /Shutterstock.com

Die am … geborene Klägerin macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem Sturz Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Feststellungsansprüche geltend.

Die Klägerin wohnt im Haus … in …. Die Beklagte hat auf der anderen Seite der Wohnanlage vor den dort befindlichen Häusern eine Heizzentrale errichtet und betrieben, deren Schläuche mit einer aus Spanplatten bestehenden Schlauchbrücke überdeckt waren. Die Nebenintervenientin zu 1) ist die Verwalterin der Wohnanlage …, die die Beklagte mit der Errichtung und mit dem Betrieb der Heizzentrale beauftragt hat. Der Nebenintervenient zu 2) ist der Inhaber der Firma, die die Schlauchbrücke und die Holzverschalung an der Wand hergestellt hat.

Die Klägerin behauptet, am 02.12.2014 gegen 16.20 Uhr auf Höhe des Hauses … auf der Schlauchbrücke ausgerutscht zu sein und sich hierbei rechts eine Unterschenkelfraktur zugezogen zu haben.

Das Landgericht München I hat die Klage mit Endurteil vom 20.04.2016, Aktenzeichen 20 O 9806/15, kostenpflichtig abgewiesen.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz folgende Anträge stellen lassen:

„I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.04.2016, Aktenzeichen 20 O 9806/15, aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.099,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.765,89 seit 03.03.2015 und aus EUR 1.334,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2015 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, das[…]


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